Alb-Donau-Kreis: Wasser in Bächen und Flüssen bleibt tabu

Landratsamt verlängert Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme

Es bleibt dabei: im Alb-Donau-Kreis dürfen keine größeren Wassermengen aus Bächen und Flüssen entnommen werden. Es hat einfach zu wenig geregnet.

Die Wasser-Entnahme aus Bächen und kleinen Flüssen im Alb-Donau-Kreis bleibt weiterhin eingeschränkt. Das Landratsamt hat die bestehende Allgemein-Verfügung bis zum 16. September verlängert. Trotz zwischenzeitlicher Regenfälle führen Flüsse und Bäche nach wie vor zu wenig Wasser.

Zu wenig Niederschlag

Im August wurden bisher rund 56 Millimeter Niederschlag verzeichnet (Stand 25. August). Der mittlere Niederschlag im August liegt jedoch bei 94 Millimeter. Niederschlags-Vorhersagen deuten darauf hin, dass im August keine nennenswerten Niederschläge mehr zu erwarten sind. Die Analyse der Niederschlagswerte zeigt, dass von Februar bis Juli lediglich 73 Prozent des typischen Niederschlagswerts zu verzeichnen war, obgleich der Juli relativ nass war.

Landregen erwünscht

Für eine Entspannung der derzeitigen Lage ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Regen nicht als Starkregen, sondern als gleichmäßiger Landregen fällt – also mit geringer bis mittlerer Intensität, dafür über einen längeren Zeitraum. Dies ist essenziell, um eine Wiederauffüllung von Böden und Grundwasserspeichern zu gewährleisten.

Ausnahmen zurückgenommen

Die Niederschläge der letzten Wochen führten in manchen Gewässern zu einer Normalisierung der Wasserstände. Daher gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung seit Anfang August nicht mehr für die Iller, sowie den Stehenbach. Auch die Donau, der Gießen und die Baggerseen bleiben wie bisher ausgenommen. Aufgrund der vergleichsweise geringen Niederschläge in Oberschwaben gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung ab dem 27. August jedoch wieder für die Riß, die Rot und die Westernach.

Keine Pumpen erlaubt

Die Einschränkungen betreffen insbesondere das Entnehmen von Wasser mit technischen Geräten wie beispielsweise Pumpen. Erlaubt bleibt weiterhin das Schöpfen mit Handgefäßen. Die Regelung gilt auch für wasserrechtlich zugelassene Entnahmen, sofern entsprechende Nebenbestimmungen dies vorsehen.

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