Ausgangssperre auch für den Kreis Biberach

Im Landkreis Biberach gilt ab Mittwoch wieder eine nächtliche Ausgangsbeschränkung.

Seit 26. März 2021 gilt im Landkreis Biberach die „Notbremse“ entsprechend der Corona-Verordnung des Landes. Trotzdem ist die Inzidenz weiterhin merklich angestiegen. Am vergangenen Samstag, 10. April 2021 wurde der Inzidenzwert von 150 je 100.000 Einwohnern erstmals mit einer Inzidenz von 154,5 überschritten. Nachdem der Inzidenzwert auch am Sonntag, 11. April 2021 (161,0) sowie heute (12. April 2021) weiter gestiegen ist, ist der Landkreis gezwungen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung anzuordnen. Sie gilt für den Landkreis Biberach ab Mittwoch, 14. April 2021, 0:00 Uhr, also ab Mitternacht von Dienstag auf Mittwoch. Die Ausgangsbeschränkung gilt jeweils zwischen 21:00 und 5:00 Uhr.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist die Corona-Verordnung des Landes. Sie sieht Ausgangsbeschränkungen dann vor, wenn alle bislang getroffenen Beschränkungen nicht ausreichen, um das Infektionsgeschehen wirksam einzudämmen. Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat in einem Schreiben an die Landkreise mitgeteilt, dass jedenfalls ab einer Inzidenz von 150 je 100.000 Einwohnern nächtliche Ausgangsbeschränkungen zu verhängen sind.

Grund für die Verschärfungen

Dr. Monika Spannenkrebs, Leiterin des Gesundheitsamtes dazu: „Wir beobachten im Landkreis Biberach ein exponentielles Wachstum bei den Infektionszahlen. Es gibt aktuell kein größeres Ausbruchsgeschehen in einer Einrichtung, stattdessen sind es fast ausschließlich viele kleinere Infektionsketten und Ausbrüche vorwiegend in Familien. Es handelt sich eindeutig um ein diffuses Infektionsgeschehen. Die Belegungszahlen in der Sana Klinik in Biberach steigen dementsprechend ebenfalls an. Die Klinik berichtet zudem, dass es für sie immer schwieriger wird, Intensivpatienten in die größeren Kliniken der Umgebung zu verlegen, weil dort die Zahlen auch steigen. Die Lage ist sehr besorgniserregend.“

„Die rechtlich zwingenden Vorgaben des Landes und die aktuelle Lage im Landkreis lassen uns momentan keine andere Wahl, als die Allgemeinverfügung für nächtliche Ausgangsbeschränkungen zu erlassen. Wir hoffen, dass wir mithilfe der nächtlichen Ausgangsbeschränkung die Inzidenz in den kommenden Tagen und Wochen wieder senken können. Ich kann daher nur alle bitten, sich an die geltenden Regeln zu halten. Das gilt nicht nur für das Privatleben, sondern auch für das Arbeitsleben.“, appelliert Landrat Dr. Heiko Schmid. Darüber hinaus richtet er sich an die Unternehmen im Landkreis: „Bitte stellen Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Möglichkeiten zum Testen bereit. Achten Sie darauf, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beispielsweise nicht in Großraumbüros arbeiten, sondern bieten stattdessen, wo irgendwie möglich, Homeoffice an. Gleichzeitig möchte ich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bitten, diese Angebote auch entsprechend anzunehmen und sich regelmäßig testen zu lassen.“

Die Ausgangsbeschränkungen ab Mittwoch, 14. April 2021, 0 Uhr im Einzelnen

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist ab Mittwoch, 14. April 2021, 0 Uhr, in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet ist:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5 CoronaVO,
  3. Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
  4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
  11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Absatz 3 Nummer 1 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

 

Die Allgemeinverfügung zur nächtlichen Ausgangsbeschränkung gilt bis zur Feststellung des Gesundheitsamtes, dass die erhebliche Gefährdung nicht länger gegeben ist. Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung ist unter www.biberach.de abrufbar.

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