Der Kreis Biberach geht in den Lockdown für Ungeimpfte. Ab Montag gilt wegen der explodierenden Corona-Zahlen eine nächtliche Ausgangssperre für nicht immunisierte Personen. Auch die 2G-Zugangsbeschränkungen werden erweitert. Die Maßnahme gilt bis Mitte Dezember.
Die Lage im Kreis Biberach spitzt sich weiter zu, so das Landratsamt in einer Mitteilung. Deshalb treten ab der Nacht von Sonntag auf Montag, 22. November 2021, 0 Uhr, verschärfte Regelungen in Kraft, die über die Maßnahmen der bereits geltenden Alarmstufe hinausgehen. Dazu hat das Sozialministerium dem Gesundheitsamt am Freitagnachmittag eine Weisung erteilt. Es gilt in zusätzlichen Bereichen die 2G-Regel und für nicht immunisierte Personen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung, die mit einer Allgemeinverfügung angeordnet werden müssen. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 15. Dezember.
Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg reagiert damit auf den weiterhin mit am höchsten liegenden Inzidenzwert des Landkreises in Baden-Württemberg. Landrat Dr. Heiko Schmid betont: „Dieser weitere drastische Schritt des Sozialministeriums wurde bereits letzte Woche angedeutet, kam jetzt aber für uns doch überraschend. Gleichwohl macht er deutlich, in welcher dramatischen Lage wir uns im Landkreis befinden. Nehmen Sie das bitte sehr ernst, befolgen Sie die Regelungen und achten Sie auf sich und andere.“
Das örtliche Gesundheitsamt wurde angewiesen weitere Maßnahmen per Allgemeinverfügung zu regeln. Das Sozialministerium setzt damit die Möglichkeit der Corona Verordnung weiterer regionaler Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen um.
Weitere, über die Alarmstufe hinausgehende 2G-Zugangsbeschränkungen gelten somit ab Montag 0 Uhr. Der Zutritt zu folgenden Einrichtungen ist dann nur noch immunisierten Besucher/-innen bzw. Kund/-innen gestattet:
Außerdem wird eine Ausgangbeschränkung gegenüber nicht immunisierten Personen im Kreis Biberach angeordnet. Nicht immunisierten Personen ist dann das Verlassen der Wohnung oder der sonstigen Unterkunft zwischen 21 und 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt; triftige Gründe sind beispielsweise: Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst oder unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Alle Regelungen im Detail finden Sie hier.