Baden-Württemberg kippt 2G-Regel im Einzelhandel

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die 2G-Regel für den Einzelhandel im Südwesten gekippt. Das Einfrieren der Alarmstufe II durch die Corona-Verordnung der Landesregierung sei „voraussichtlich rechtswidrig“, teilte der VGH in Mannheim mit.




Damit gilt für den Einzelhandel, dass neben Geimpften und Genesenen auch wieder Menschen mit einem aktuellen Test in die Läden dürfen. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der AIB-Wert bestimmen normalerweise, welche Corona-Regeln in Baden-Württemberg gelten. Der AIB-Wert gibt dabei an, wie viele Betten auf Intensivstationen mit Corona-Patienten gefüllt sind. Aktuell liegt die Hospitalisierungsinzidenz in Baden-Württemberg bei 5, auf den Intensivstationen im Südwesten liegen 293 Corona-Patienten. Demnach müsste aktuell die Alarmstufe I und nicht mehr die Alarmstufe II in Baden-Württemberg gelten. Deshalb müsste im Einzelhandel in Baden-Württemberg auch die 3G-Regel, anstatt der 2G-Regel gelten.

Die Besitzerin eines Schreibwarengeschäfts hatte bereits dagegen geklagt, sowie auf Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen. Die Landesregierung hatte dem widersprochen und darauf verwiesen, dass es sich dabei um „eine vorübergehend zur Anwendung kommende Ausnahmeregelung“ handele, mit der man „auf das aktuelle Infektionsgeschehen und den derzeit nur beschränkten wissenschaftlichen Erkenntnisstand reagiere“.

Eingefrorene Alarmstufe

Die baden-württembergische Landesregierung beharrte auf der Rechtmäßigkeit der 2G-Beschränkungen für den Einzelhandel und erklärte, man wolle die eingefrorene Alarmstufe „zeitnah“ aufheben, nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) diese bereits in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 für Studierende an Hochschulen kassiert hatte. Der 1. Senat des VGH widersprach dem jetzt und setzte den entsprechenden Passus der geltenden Corona-Verordnung mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Das Einfrieren der Alarmstufe II sei, wie das Gericht bereits für Studierende entschieden hatte, „voraussichtlich rechtswidrig“, heißt es in einer Presseerklärung des VGH vom Dienstagnachmittag.

In der Begründung heißt es weiter, dass eine Vorschrift, die ausdrücklich „unabhängig“ von dem eigentlich gültigen Richtwert der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen zur Folge hat, stehe mit den Vorgaben im Einklang.

Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht einfach abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz angeordnet werden. Die Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel durch 2G sei „keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes“, führte der VGH aus.

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