Schulen zu - Was müssen Eltern wissen?

Bayern und Baden-Württemberg schließen ab Montag bzw. Dienstag vorübergehend alle Schulen, Kindergärten und Kitas. Was heißt das nun für die Eltern?

Bayern und Baden-Württemberg machen dicht! Alle Schulen, Kitas und Kindergärten werden bis nach den Osterferien geschlossen bleiben müssen. Diese Maßnahme soll die Ausbreitung des Corona-Virus COVID-19 eindämmen. In Bayern startet diese Regelung sofort, in Baden-Württemberg müssen die Kinder am Montag nochmal in die Schule - um sich Lernmaterial für die freien Wochen abzuholen. Ab Dienstag ist dann auch im "Ländle" Schluss mit der Schule.

Rechtliche Situation für Eltern

Wenn die Schultüren geschlossen bleiben, bedeutet das allerdings auch, das viele Kinder in Schwaben nun am Vormittag eine Betreuung brauchen. Eltern in Schwaben fragen sich natürlich nun, wie die rechtliche Situation aussieht und ob sie bei Ihrer Arbeitsstelle so spontan frei bekommen können.

Die Ulmer Anwaltskanzlei Sonntag & Partner schreibt dazu:

Ist ein Kind des Arbeitnehmers krank und muss er dieses betreuen, ist der Arbeitnehmer berechtigt, vorübergehend der Arbeit fern zu bleiben, ohne den Anspruch auf sein Entgelt zu verlieren (§ 616 BGB). Es ist jedoch zu prüfen, ob der Entgeltfortzahlungsanspruch arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde. In diesem Fall verbleibt dem Arbeitnehmer ggf. ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse (§ 45 SGB V).

Ist der Kindergarten oder die Schule geschlossen und muss das Kind eines Arbeitnehmers deshalb zu Hause betreut werden, kann der Arbeitnehmer nur für wenige Tage der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitnehmer muss sich um alternative Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bemühen. Bleiben Kindergarten oder Schule länger geschlossen, muss der Arbeitnehmer entweder Urlaub nehmen, sich unbezahlt freistellen lassen oder Arbeitszeitguthaben abbauen.

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