Ab Mittwoch lautet die neue Corona-Regel: Homeoffice anbieten, wo immer es möglich ist. Dann sollten alle Arbeitnehmer*innen, deren Tätigkeit es zulässt, ins Homeoffice geschickt werden. Doch was genau heißt das jetzt für mich?
Ab Mittwoch, 27. Januar tritt eine neue Verordnung des Arbeitsministeriums in Kraft, die sich vor allem um das Thema Home-Office dreht. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Das Ganze gilt vorerst bis zum 15. März. Die vollständige Verordnung können Sie sich hier ansehen.
Doch was genau soll dann für mich als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gelten? Welche Rechte habe ich im Homeoffice?
Wir haben ein paar Fragen für euch gesammelt und beantwortet:
Soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Der Arbeitgeber muss das Arbeiten in den eigenen vier Wänden gestatten, wenn die Arbeitnehmerin beispielsweise wegen der Schließung von Schulen und Kindergärten ihr Kind zu Hause betreuen muss.
Viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc. lassen eine Ausführung im Homeoffice nicht zu. Dasselbe gilt, wenn die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispiele können sein: mit einer Büro(-Tätigkeit) verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalter- und Kassendienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb.
Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.
Nein, ein Arbeitnehmer muss nicht verpflichtend ins Homeoffice.
Ist das Arbeiten von Zuhause aus nicht möglich, haben die Arbeitgeber die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Wenn die Anforderung an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden kann, müssen Arbeitgeber medizinische oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Außerdem sollen bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern kleine Arbeitsgruppen gebildet und möglichst im Schichtbetrieb gearbeitet werden.
Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
Auch während der Coronakrise gilt: Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, egal ob im Homeoffice oder als Mobiler Arbeitnehmer. Jedoch trifft das nur auf dienstliche Tätigkeiten zu. Verletzt man sich zum Beispiel auf dem Weg zum Diensttelefon, gilt der Unfallschutz. Bei Verletzungen auf dem Weg zum Kühlschrank oder auf die Toilette greift der Unfallschutz nicht mehr.
Die Arbeit darf, wie auch vor Ort, eingestellt werden, wenn Krankheitssymptome auftreten. Sollte man sich in Quarantäne befinden gilt: Wenn die Arbeit im Homeoffice unschwer möglich ist, sollte sie auch geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die nötigen Geräte zur Verfügung stehen und dass die Datensicherung gewährleistet ist. Sollten sich Symptome der Corona-Erkrankung zeigen, könnte natürlich die Arbeit sofort eingestellt werden.
Das muss mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Je nach Vereinbarung, kann die Arbeitszeit an das Leben Zuhause angepasst werden. Lediglich die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes muss einhalten werden und im Einzelfall auch tarifliche Begrenzungen der normalen Arbeitszeit.