Die Corona-Notbremse ist da - was sich damit für den Landkreis Neu-Ulm ändert

Die bundesweite Notbremse, die die Regierung beschlossen hat, tritt ab Samstag den 24.04.2021 in Kraft. Was sich damit alles für den Landkreis Neu-Ulm ändert.

Die Corona-Notbremse tritt nun in Kraft. Damit einher gehen verschiedene Maßnahmen, welche an die 7-Tage-Inzidenz geknüpft sind. Sollten die Regeln der Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung strenger sein als die Maßnahmen der Corona-Notbremse, bleiben die Regeln der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt also in Bayern bestehen. Eine medizinische Maske, wie sie in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgeschrieben ist, reicht hier also nicht aus.

Das gilt für den Landkreis Neu-Ulm bei einer Inzidnez über 100

Folgendes gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 im Landkreis Neu-Ulm:

Im Landkreis Neu-Ulm wird hingegen nicht in Kraft treten, dass zwischen 22:00 und 24:00 Uhr die alleinige Sportausübung oder körperliche Bewegung im Freien gestattet ist (z. B. Joggen oder Spazieren gehen). Dies ist zwar in der bundesweiten Notbremse so vorgesehen, nicht aber in der aktuellen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Ebenfalls nicht erlaubt ist:

Das gilt ab einer Inzidenz von 150

Folgendes gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz über 150 im Landkreis Neu-Ulm:

Für Lockerungen muss die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, beziehungsweise von 150 bei Click & Collect, unterschritten werden.

Wie geht es mit den Schulen weiter?

Was die Schulen und Kindertageseinrichtungen angeht, bleiben die Regeln der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.

Ab Montag gilt damit Distanzunterricht:

 

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