Die bundesweite Notbremse, die die Regierung beschlossen hat, tritt ab Samstag den 24.04.2021 in Kraft. Was sich damit alles für den Landkreis Neu-Ulm ändert.
Die Corona-Notbremse tritt nun in Kraft. Damit einher gehen verschiedene Maßnahmen, welche an die 7-Tage-Inzidenz geknüpft sind. Sollten die Regeln der Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung strenger sein als die Maßnahmen der Corona-Notbremse, bleiben die Regeln der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt also in Bayern bestehen. Eine medizinische Maske, wie sie in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgeschrieben ist, reicht hier also nicht aus.
Das gilt für den Landkreis Neu-Ulm bei einer Inzidnez über 100
Folgendes gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 im Landkreis Neu-Ulm:
- Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einer weiteren Person gestattet, die nicht zum selben Haushalt gehört. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt.
- Nächtliche Ausgangssperre: Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung und dem dazugehörigen Grundstück ist von 22:00 bis 05:00 Uhr untersagt, es sei denn es liegen triftige Gründe vor:
- Gründe zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum; insbesondere medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Ausübung des Mandats
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
- ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.
Im Landkreis Neu-Ulm wird hingegen nicht in Kraft treten, dass zwischen 22:00 und 24:00 Uhr die alleinige Sportausübung oder körperliche Bewegung im Freien gestattet ist (z. B. Joggen oder Spazieren gehen). Dies ist zwar in der bundesweiten Notbremse so vorgesehen, nicht aber in der aktuellen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Ebenfalls nicht erlaubt ist:
- Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen
- Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote
- Ausnahmen: Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großhandel.
- Nicht körpernahe Dienstleistungen bleiben, soweit nicht ausdrücklich untersagt, geöffnet (zum Beispiel Post, Banken und ähnliches).
Das gilt ab einer Inzidenz von 150
Folgendes gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz über 150 im Landkreis Neu-Ulm:
- In allen weiteren Geschäften ist dann nur noch Click & Collect möglich. Das Click & Meet Konzept entfällt. Ab Samstag den 24.04.2021 ist im Kreis Neu-Ulm somit nur noch Click & Collect möglich.
- Körpernahe Dienstleistungen sind nur noch für Friseure und die Fußpflege zulässig, vorausgesetzt die Kundinnen und Kunden können einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Es besteht FFP2-Maskenpflicht. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr möglich.
- Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechenden Veranstaltungen ist untersagt. Dies gilt auch für Kinos – mit Ausnahme von Autokinos.
- Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten bleiben geschlossen. Hier bleiben gegenüber der bundesweiten Notbremse die strengeren Regeln der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.
- Es ist nur kontaktloser Indiviualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts unter freiem Himmel zulässig. Die Regelung des Bundes, dass Gruppen bis zu fünf Kindern unter 14 Jahren auch bei einer Inzidenz von über 100 kontaktlosen Sport im Außenbereich treiben dürfen, findet keine Anwendung, weil in Bayern strengere Regeln gelten.
- Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
- Gaststätten/Gastronomie bleibt geschlossen. Zulässig bleiben Lieferdienste und Angebote zum Mitnehmen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist untersagt. Die Auslieferung bleibt weiterhin zulässig.
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bleiben untersagt.
- Bibliotheken, Büchereien und Archive dürfen offen
- Fahrschulen dürfen offen bleiben. Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, im Übrigen gilt FFP2-Maskenpflicht. Im Fahrzeug gilt generell FFP2-Maskenpflicht.
- Musikschulen: Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt und nur digital möglich.
Für Lockerungen muss die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, beziehungsweise von 150 bei Click & Collect, unterschritten werden.
Wie geht es mit den Schulen weiter?
Was die Schulen und Kindertageseinrichtungen angeht, bleiben die Regeln der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.
Ab Montag gilt damit Distanzunterricht:
- In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, den Abschlussklassen, der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS findet Präsenzunterricht statt, vorausgesetzt dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt.
- Voraussetzung, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, ist ein aktuelles negatives Testergebnis. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 darf das Testergebnis nicht älter als 24 Stunden sein.
- Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Es gibt eine Notbetreuung.