Im Verfahren um den Fackelwurf in Dellmensingen hat das Ulmer Landgericht die Haftbefehle gegen alle fünf Angeklagten aufgehoben.
Laut der Richter wird die Tat wird wohl nur als gemeinschaftlich begangene Nötigung gewertet werden können. Und weil die fünf Männer schon über 10 Monate lang in U-Haft saßen, sei eine weitere Haft nicht mehr verhältnismäßig sein.
In der weiteren Begründung der Richter heißt es:
Auf Grund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird der Sachverhalt nach vorläufiger Auffassung der Kammer möglicherweise nur als gemeinschaftlich begangene Nötigung gewertet werden können. Das Gesetz sieht dafür (im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht) einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, § 240 Abs.1 StGB. Im Hinblick darauf ist ein weiterer Vollzug der bisher über 10 Monate andauernden Untersuchungshaft aus Sicht der Kammer nicht mehr verhältnismäßig.
Die möglichen Tathintergründe, nämlich Antiziganismus und Fremdenfeindlichkeit, werden aber auch bei einer von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Bewertung im Rahmen der Strafzumessung von ausschlaggebender Bedeutung sein. Die Kammer wird die Beweisaufnahme daher im bisher geplanten Umfang vollumfänglich fortsetzen.
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