Baden-Württemberg: Pflege-Impfpflicht läuft an

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Auf die niedrige Impfquote in Kliniken und Heimen hat der Bund mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht reagiert. Heute läuft sie an, morgen gilt sie. Ungeimpfte müssen demnach mit Strafen rechnen. Die Gesundheitsämter entscheiden in jedem Einzelfall, wie es mit den Mitarbeitenden weitergeht.

Heute, am Dienstag den 15. März 2022, ist die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im baden-württembergischen Gesundheitswesen angelaufen. Morgen gilt sie. Bis zum Ende des heutigen Tages müssen also alle Beschäftigten von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Reha-Einrichtungen, Behindertenwerkstätten und ambulanten Pflegediensten ihrem Arbeitgeber ihren Impfstatus offenlegen. Diejenigen, die mindestens eine Impfung haben oder ihre Genesung nachweisen können, dürfen unbehelligt weiter arbeiten.

Wer sich auf Basis eines ärztlichen Attests von der Impfung befreien lassen will, muss sehr gute Gründe haben, wie etwa eine gerade erfolgte Transplantation. Die Betroffenen müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, falls das Gesundheitsamt die medizinische Kontraindikation gegen die Immunisierung überprüfen will.

Digitales Meldeportal

Wer ab morgen, dem 16. März 2022, also dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes, eingestellt wird, muss vor Beginn seiner Tätigkeit die erforderlichen Nachweise vorlegen oder gar nicht erst zum Dienst antreten. Die Daten sollen die Arbeitgeber vorwiegend über ein digitales Meldeportal an die lokalen Gesundheitsämter übermitteln.

Die Ämter entscheiden in jedem Einzelfall, wie es mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin weitergeht. Es wird zuerst versucht, die Betreffenden von der Maßnahme zu überzeugen. Die Impfung soll vulnerable Gruppen, z.B. Bewohner in Pflegeheimen oder kranke Menschen besser vor Ansteckungen mit dem Corona-Virus schützen. Die Neuregelung soll vermeiden, dass Beschäftigte das Virus in die Einrichtungen hineintragen.

Arbeitsverbot und Bußgelder drohen – aber auch „befristeten Verbleib“ möglich

Ist kein Umdenken in Sicht, kann das Gesundheitsamt „innerhalb einer angemessenen Frist“ Betroffenen das Betreten des Arbeitsplatzes und die dort ausgeübte Tätigkeit verbieten. Auch ein Bußgeldverfahren ist möglich. Da die Behördenvertreter einen Ermessensspielraum haben, können sie im Fall großer Personalknappheit dem nicht geimpften, aber täglich getesteten Mitarbeiter den befristeten Verbleib erlauben. (dpa)

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