Der Sommer steht vor der Tür und damit auch die Grillsaison. In vielen Gärten ist der Grill bereits angeworfen und der Tomate-Mozzarella-Salat steht fertig angemacht im Kühlschrank.
Es könnte so schön sein, aber nicht jeder hat einen Garten. Eine Alternative bieten öffentliche Grillplätze, allerdings muss da erst das gesamte Grillgut inklusive Gäste hingebracht werden und dann muss der Platz auch noch frei sein.
Es erscheint häufiger als angenehme Alternative, den Grill auf den eigenen Balkon zu stellen oder gar einen Einweggrill auf den Balkontisch.
Klingt verlockend, aber…
Grundsätzlich Ja, aber es gibt einige Punkte die ihr vorher beachten solltet: Bevor der Grill auf dem Balkon angeworfen wird ist ein Blick in den Mietvertrag erforderlich.
Verbietet eine Klausel im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon, dann ist dieses Verbot gültig. Bei einer Nichtbeachtung kann es zu Sanktionen oder zur Kündigung kommen.
Das Fehlen einer solchen Klausel ist aber immer noch kein Freifahrtschein. Fürs Grillen auf dem Balkon gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das bedeutet, dass durch das eigene Grillvergnügen keine anderen Nachbarn gestört oder geschädigt werden dürfen. Insbesondere der Rauch ist häufig ein Problem. Der Geruch ist für den Einen untrennbar mit Sommer verbunden, für den Anderen einfach nur unangenehm.
Vermieden werden kann Rauch beispielsweise durch die Verwendung eines Elektro- oder Gasgrills. Es gibt mittlerweile sogar Alternativen zur Holzkohle, mit denen Rauch beim Kohlegrill reduziert werden soll.
So oder so sollte man beim Grillen auf dem Balkon auf jeden Fall Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Das betrifft neben dem Rauch auch die Uhrzeit und Häufigkeit des Grillens.
Auch hierfür gibt es keine einheitliche Regelung, allerdings gibt es ein Gerichtsurteil aus Bayern vom März diesen Jahres, das einen Anhaltspunkt bieten kann. Ein Paar aus Bad Tölz verklagte seinen Nachbarn, der bei schönem Wetter fast jeden Tag grillte. Sie fühlten sich vom Geruch gestört. Das Landgericht München gab den Klägern recht. Der Nachbar darf laut Gerichtsurteil jetzt höchstens vier Mal im Monat grillen und nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Befolgt er das Urteil nicht, droht ein Bußgeld in Höhe von 250.000 €. Das ist aber ein Einzelfall, es gibt ansonsten keine festen Regeln wann oder wie oft gegrillt werden darf.
Generell gilt es also, den Mietvertag zu checken und Rücksicht auf eure Nachbarn zu nehmen. Dann steht dem Grillspaß auf dem Balkon nichts mehr im Weg!
Ps: Eure Nachbarn freuen sich bestimmt auch über eine Einladung zum Grillen.