Der Landkreis Heidenheim erlässt eine neue Allgemeinverfügung zur häuslichen Quarantäne. Sie gilt ab heute (26.03.2020) und vereinfacht das behördliche Prozedere.
Zum Schutz der Bevölkerung ergreift der Landkreis Heidenheim weitere Maßnahmen. Dazu gehört eine neue Allgemeinverfügung zur häuslichen Absonderung (Quarantäne) von Menschen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind. Sie gilt auch für die Kontaktpersonen der Infizierten.
Neu: Städte und Gemeinden verschicken jetzt keine Bescheide mehr direkt an die Betroffenen.
Erkrankte an COVID-19 müssen sich 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben, sobald sie wissen, dass sie infiziert sind. Das gilt also ab dem Zeitpunkt, in dem sie die Bestätigung über ein positives Testergebnis erhalten haben.
Auch direkte Kontaktpersonen müssen sich als Ansteckungsverdächtige ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung 14 Tage in ihrer Wohnung häuslich absondern, gerechnet ab dem Tag des letzten Kontakts mit der infizierten Person.
Verstöße können zu Gefängnis- oder Geldstrafe führen
Das Landratsamt weist auch ausdrücklich darauf hin, dass man die Quarantäneanordnung (behördliche Anordnung) unbedingt einzuhalten muss. Verstöße können zu einer Gefängnis- (bis zu zwei Jahre) oder Geldstrafe führen.
Die ausführliche Allgemeinverfügung des Landkreises Heidenheim finden Sie hier.