Ziel ist es, das Wohl freilebender Katzen zu verbessern und eine unkontrollierte Vermehrung einzudämmen. Künftig müssen Katzen mit Freilauf ab einem Alter von fünf Monaten kastriert, gekennzeichnet und in einem Register erfasst werden. Wird der Halter einer freilebenden Katze nicht innerhalb von 72 Stunden festgestellt, dürfen von der Gemeinde beauftragte Personen das Tier kennzeichnen, kastrieren und registrieren lassen.
Zunächst gilt die Verordnung nur in ausgewählten Kommunen: in Burtenbach, Thannhausen, Ursberg und Münsterhausen mit ihren jeweiligen Ortsteilen. Weitere Städte und Gemeinden können beim Landratsamt eine Aufnahme beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass es vor Ort besonders viele freilebende und häufig kranke Katzen gibt. Die entsprechenden Daten werden meist von Tierheimen oder Tierschutzvereinen erhoben und durch das Veterinäramt geprüft.
Hintergrund ist, dass Katzen bereits mit etwa sechs Monaten geschlechtsreif werden und mehrmals im Jahr Nachwuchs bekommen können. Ohne Kastration können sich Populationen schnell vergrößern, mit Folgen wie Krankheiten, Parasitenbefall oder Mangelernährung. Die neue Regelung soll deshalb langfristig Tierleid reduzieren und den Kommunen ein wirksames Instrument für den Tierschutz geben.