Reisen trotz Corona: Diese Rechte gelten

Der zweite Sommer steht bevor, in dem die Coronapandemie uns Menschen auch beim Reisen einschränkt. Mal wird nur eine Region zum Risikogebiet erklärt, dann ein ganzes Land und plötzlich sind wieder alle Grenzen dicht. Dennoch möchten viele Menschen nicht auf ihren Urlaub verzichten. Worauf muss man achten und lohnt sich eine Reise- oder Reiserücktrittsverischerung überhaupt?




Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf Reisen im In- und ins Ausland möglichst zu verzichten. Für das Ausland gelten seit dem 1. Oktober 2020 weltweit individuelle Reisehinweise. Eine Reisewarnung gilt automatisch für Corona-Risikogebiete.

Mit einer Reiserücktrittsversicherung werden die Kosten generell übernommen, wenn eine unerwartete schwere Erkrankung eintrifft. Eine Corona-Erkrankung dagegen, wird meist nicht von der Versicherung abgedeckt, außer es ist deutlich im Vertrag so ausgehandelt worden. Man sollte sich also vorab gut bei der eigenen  Versicherung über den Vertrag informieren und die Unterlagen prüfen.

Coronaerkrankung in einem fremden Land – Und jetzt?

Das Reisen nach Mallorca ist wieder zeitweise erlaubt, heißt: Die Reisewarnung vom Auswärtigen Amt wurde aufgehoben. Zur Einreise nach Mallorca wird ein negativer PCR-Test benötigt. Auch um wieder zurück ins eigene Land reisen zu können, wird ein negativer Test benötigt. Wird man jedoch bei der Rückreise positiv auf das Coronavirus getestet, muss man sich sofort in Quarantäne begeben.

Von der Insel wird dabei meist ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt, das speziell für die Quarantäne von Reisenden eingerichtet wurde. Von einer Zusatzversicherung werden die Kosten für das Zimmer übernommen, vorausgesetzt sie ist bei einer Pauschalreise im Reisepaket enthalten. Wer sich allerdings ein Hotel für den Quarantäneaufenthalt selbst auswählt, muss die entstehenden Kosten eigenständig tragen.

Reisewarnung

Wird eine Reisewarnung für das Land ausgesprochen, in welchem man Urlaub machen wollte, können Pauschalreisen in der Regel kostenfrei storniert werden. Eine solche Reisewarnung gilt als unvermeidbaren oder außergewöhnlichen Umstand. Die Kosten für eine Stornierung müssen nicht übernommen werden. In manchen Fällen werden die Kosten bei einer Stornierung aufgrund von Kurzarbeit oder dem Verlust eines Arbeitsplatzes auch von der Reiseversicherung abgedeckt. Um sicher zu sein, sollte man sich allerdings bei der Versicherung informieren.

Reiserücktrittsversicherung während der Pandemie

Wenn für die Urlaubs­region ein Einreise­verbot oder eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder es vor Ort Einschränkungen durch Corona gibt, gibt es auch kein Geld. Wenn man zum Beispiel aus Angst vor Anste­ckung mit dem Coronavirus absagt, über­nimmt die Reiserücktrittsversicherung keine Kosten. Nicht gedeckt ist auch die Absage ­wegen des Verdachts, man könne krank sein, weil die Corona-App ein erhöhtes Risiko anzeigt. Muss der Betroffene in Quarantäne und kann nicht reisen, leisten nur wenige Anbieter, die Stiftung Warentest in ihrem Vergleich Reiserücktrittsversicherungen untersucht haben, manche auch nur bei Abschluss eines Zusatz­bausteins.

Abgesagte Reise

Wenn man die Auslandskrankenversicherung nur für diese eine Reise abge­schlossen hat, die abgesagt wurde, ist eine voll­ständige Erstattung der Versicherungs­prämie nach § 80 Versicherungsvertragsgesetz möglich. Bei den Reise­rück­tritts­versicherungen erstatten derzeit viele Versicherer den Beitrag oder schreiben ihn für eine spätere Reise gut. Auch bei einer Reisege­päck­versicherung, die der Kunde womöglich im Paket mit anderen Versicherungen abge­schlossen hat, kann eine anteilige Erstattung in Frage kommen. Denn hierfür trägt der Versicherer kein Risiko mehr.

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