Untere Forstbehörde erlässt allgemeines Feuer-Verbot im Wald

Hohes Waldbrandrisiko im Stadtkreis Ulm

Aufgrund der hohen Waldbrandgefahr hat die untere Forstbehörde der Stadt Ulm den Umgang mit Feuer im Wald und in einem Abstand von bis zu 100 Metern zum Wald verboten.

Das Verbot gilt mit sofortiger Wirkung ab 11. August 2022 im gesamten Stadtkreis. Es gilt ausdrücklich auch für alle Grillplätze und Feuerstellen, auch wenn vor Ort kein Hinweisschild angebracht ist. Die Entscheidung wurde aufgrund tagesaktueller, verschärfter Prognosen und Einschätzungen getroffen und ist im Rahmen einer Allgemeinverfügung zunächst bis zum 31. August 2022 gültig.

Der fehlende Niederschlag und die anhaltend hohen Temperaturen haben in den letzten Wochen dazu geführt, dass die Bodenvegetation zunehmend trocken ist. Äste, Laub und Krautschicht sind bei unvorsichtigem Umgang mit heißen oder entzündlichen Quellen leicht entflammbar und führen schnell zu einem Brand. Der Deutsche Wetterdienst weist für den Stadtkreis Ulm derzeit eine hohe Waldbrandgefahr aus (Stufe 4 der fünfteiligen Skala), zudem ist laut aktueller Wettervorhersage auch in den nächsten Tagen mit wenig oder gar keinem Niederschlag zu rechnen.

Von der Allgemeinverfügung sind – leider gerade während der Ferien – Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen im Wald betroffen, bei denen eigentlich ein Lagerfeuer geplant war. Der Schutz des Waldes und natürlich auch seiner Besucherinnen und Besucher hat jedoch Vorrang.

Die untere Forstbehörde nimmt weiterhin tagesaktuelle Einschätzungen der Waldbrandgefahr vor. Sollte sich die Situation vor dem 31. August 2022 entspannen, kann die Behörde das Verbot auch vorzeitig aufheben. Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Generelle Vorsichtsmaßnahmen im Wald

Grundsätzlich ist es gesetzlich verboten, im Wald sowie im Abstand von 100 Metern vom Wald ein Feuer zu entzünden – außer es handelt sich um eine speziell dafür eingerichtete Feuerstelle oder einen Grillplatz. Durch die Allgemeinverfügung sind allerdings nun auch diese im Stadtkreis Ulm von dem Verbot betroffen.

Zudem gilt zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2022 ein grundsätzliches Rauchverbot. Auch dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro nach sich ziehen.

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