Untere Forstbehörde erlässt allgemeines Feuer-Verbot im Wald

Hohes Waldbrandrisiko im Alb-Donau-Kreis

Aufgrund der anhaltend hohen Waldbrandgefahr hat die untere Forstbehörde des Alb-Donau-Kreises den Umgang mit Feuer im Wald und in einem Abstand von bis zu 100 Metern zum Wald mit sofortiger Wirkung im gesamten Landkreis verboten.

Dies gilt ausdrücklich auch für alle Grillplätze und Feuerstellen, auch wenn vor Ort kein Hinweisschild installiert ist. Die Entscheidung wurde aufgrund tagesaktueller, verschärfter Prognosen und Einschätzungen getroffen und ist im Rahmen einer Allgemeinverfügung zunächst befristet bis zum 31. August 2022 gültig.

Der fehlende Niederschlag und die anhaltend hohen Temperaturen haben in den letzten Wochen dazu geführt, dass die Bodenvegetation zunehmend trocken ist. Äste, Laub und Krautschicht sind bei unvorsichtigem Umgang mit heißen oder entzündlichen Quellen leicht entflammbar und führen schnell zu einem Brand. Der Deutsche Wetterdienst weist für den Alb-Donau-Kreis derzeit eine hohe Waldbrandgefahr aus (Stufe 4 der fünfteiligen Skala) und nach der aktuellen Wettervorhersage ist auch in den nächsten Tagen mit wenig oder gar keinem Niederschlag zu rechnen.

Auswirkungen des Verbots

Von der Allgemeinverfügung sind gerade zur Ferienzeit leider Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen im Wald betroffen, bei denen eigentlich ein Lagerfeuer geplant war. Der Schutz des Waldes und natürlich auch seiner Besucher hat hier jedoch Vorrang.

Die untere Forstbehörde nimmt weiterhin tagesaktuelle Einschätzungen der Waldbrandgefahr vor. Sollte sich die Situation vor dem 31. August 2022 entspannen, kann die Behörde das Verbot auch vorzeitig aufheben. Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Gesetzlich vorgeschriebene Vorsichtsmaßnahmen im Wald

Grundsätzlich ist es generell verboten, im Wald sowie im Abstand von 100 Metern vom Wald ein Feuer zu entzünden – außer es handelt sich um eine speziell dafür eingerichtete Feuerstelle oder einen Grillplatz. Durch die Allgemeinverfügung sind allerdings nun auch diese im Alb-Donau-Kreis von dem Verbot betroffen.

Zudem gilt zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2022 ein grundsätzliches Rauchverbot. Außerdem dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und ein Bußgeld bis zu 2500 Euro nach sich ziehen.

Das könnte Dich auch interessieren

12.11.2025 Polizei warnt: wieder viele Schock-Anrufe in Ulm und dem Alb-Donau-Kreis Die Ulmer Polizei hat heute wieder eine Vielzahl von Anrufen mit der Masche „Falscher Polizeibeamter“ verzeichnet. Seit dem Vormittag gaben sich im Bereich Ulm und dem Alb-Donau-Kreis mindestens 12 Anrufer, darunter 6 Anrufer in Ehingen, als Polizeibeamte aus und versuchten, die Angerufenen, um ihr Erspartes zu bringen. Die Polizei rät im Falle eines Anrufs, das 21.10.2025 Kreis Heidenheim: Fünf Feuerwehrleute werden bei Brand in Sontheim leicht verletzt Die Feuerwehrmänner wurden vor Ort behandelt. Durch das Feuer wurde neben der Halle auch ein angrenzendes Bürogebäude in Mitleidenschaft gezogen. Die Brandursache ist nach wie vor unklar. Die Polizei schätzt den entstandenen Sachschaden auf rund eine Million Euro. Stundenlanger Kampf gegen die Flammen Das Feuer war am Montagmittag ausgebrochen. Die Feuerwehr kämpfte mit einem Großaufgebot 20.10.2025 Alb-Donau-Kreis: Motorradfahrer kommt nach Sturz ums Leben Laut Polizei starb der 62-Jährige trotz Reanimations-Versuchen auf der Fahrt ins Krankenhaus. Ersten Erkenntnissen zufolge war die Todesursache ein medizinisches Problem und nicht der Unfall selbst. Der Biker war am Sonntagmittag auf der Kreisstraße 7334 von Allmendingen-Grötzingen mit seiner Maschine gestürzt und im Grünstreifen der Gegenfahrspur liegengeblieben. Eine Zeugin hatte die Rettungskräfte gerufen. 06.10.2025 Landgericht Ulm: Lange Haftstrafen für Handtaschenräuber Das Ulmer Landgericht blieb damit unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die für beide jeweils acht Jahre für angemessen hielt. Die Verteidiger der beiden Angeklagten hattenn dagegen vier Jahre für den Vater und zweieinhalb bis drei Jahre für den Sohn gefordert und dabei auch angeregt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die 1. Große Strafkammer machte es