Es ist der Schreckmoment am Briefkasten: Ein offizielles Anwaltsschreiben, dicker Umschlag, Forderung: 4.379,39 Euro. Der Grund liegt weit in der Vergangenheit. Am 20. Dezember 2014 – also vor fast zwölf Jahren – postete ein Mann aus dem Alb-Donau-Kreis ein Bild auf Facebook. Ein Foto der Nachrichtenagentur dpa, das er damals offenbar für harmlos hielt. Jetzt, im März 2026, melden sich Anwälte und machen Ansprüche geltend.
Das Besondere an diesem Fall aus dem Alb-Donau-Kreis ist die Höhe der Gesamtsumme. Während der eigentliche Vorwurf für die Bildnutzung bei rund 2.000 Euro liegen soll, wächst die Forderung durch zusätzliche Kosten deutlich an – darunter auch Zinsen.
Da es sich um einen sehr langen Zeitraum handelt, können sich je nach Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und möglichem Verzug über die Jahre erhebliche Zusatzbeträge ergeben. Dadurch kann sich eine ursprüngliche Forderung im Laufe der Zeit deutlich erhöhen.
Viele Betroffene gehen davon aus: „Nach drei Jahren ist alles erledigt.“ Ganz so einfach ist es allerdings nicht.
Im Urheberrecht gelten je nach Anspruch unterschiedliche Verjährungsfristen, die insbesondere vom Zeitpunkt der Kenntnis und von der Art des Anspruchs abhängen. Schadensersatzforderungen können daher unter Umständen auch noch nach längerer Zeit geltend gemacht werden, solange die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein wichtiger Punkt in solchen Fällen ist: Inhalte im Internet verschwinden nicht automatisch rechtlich nur deshalb, weil sie alt sind. Ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen, hängt stark vom Einzelfall ab – etwa davon, wie lange eine Nutzung andauert und wann der Rechteinhaber davon Kenntnis erlangt.
Dass ein älterer Social-Media-Post erst viele Jahre später auffällt, ist kein Zufall. Rechteinhaber und Kanzleien setzen zunehmend auf digitale Such- und Erkennungssysteme, die öffentlich zugängliche Inhalte im Netz systematisch erfassen können. Dadurch können auch ältere Inhalte später noch in den Fokus geraten.
Der Fall aus unserer Region zeigt: Inhalte im Internet können auch nach Jahren noch rechtliche Folgen haben. Deshalb raten Experten dazu, eigene Social-Media-Profile, Webseiten oder Blogs aufmerksam zu überprüfen:
Im Zweifel löschen: Inhalte, die nicht selbst erstellt wurden oder deren Rechte unklar sind, sollten kritisch hinterfragt werden. Das gilt insbesondere für fremde Fotos, Pressebilder oder Screenshots.
Alte Beiträge prüfen: Auch ältere Posts in sozialen Netzwerken oder Blogs können relevant sein, wenn sie urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten.
Nicht vorschnell reagieren: Wer ein anwaltliches Schreiben erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren. Die Forderungen sollten sorgfältig geprüft werden – häufig lohnt sich eine rechtliche Einschätzung durch einen spezialisierten Anwalt, um die Ansprüche korrekt einzuordnen.