Auch wenn die Inzidenz über 50 liegt, wird es in Ulm und im Alb-Donau-Kreis vorerst keine Ausgangssperre geben. Das teilt jetzt das Landratsamt mit.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) diese Woche mit einem Urteil die landesweite Ausgangssperre in Baden-Württemberg gekippt hatte, verlagerte die Landesregierung die Anordnung solcher Ausgangssperren auf die Land- und Stadtkreise mit Gesundheitsamt. Konkret heißt das nun: Das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises entscheidet in der Zukunft über Ausgangsbeschränkungen in Ulm und dem Alb-Donau-Kreis.
Die anhaltend sinkende Inzidenz sei ein positives Zeichen und gibt Anlass zur Hoffnung, so Landrat Scheffold. Bei dem allgemein positiven Trend im Alb-Donau-Kreis und der Stadt Ulm wolle man jetzt keinesfalls eine vorschnelle Entscheidung für eine Ausgangssperre treffen.
Ob wir eine Ausgangsbeschränkung für den Alb-Donau-Kreis und den Stadtkreis Ulm einführen müssen, prüfen wir täglich intensiv und gewissenhaft in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und dem Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Rechtsdienst. Das ist eine komplexe Angelegenheit.Wir nehmen das Urteil sehr ernst“, Landrat Heiner Scheffold
Man werde die Entwicklung der kommenden Tage genau beobachten und Anfang nächster Woche erneut abwägen, ob eine Ausgangssperre nötig sei.
Nach dem Erlass des Landes sollen die Städte und Landkreise Ausgangsbeschränkungen verhängen, wenn es das regionale Infektionsgeschehen zwingend erforderlich macht. Entsprechend dem VGH-Urteil, müssen allerdings verschiedene Kriterien erfüllt sein, um eine Maßnahme von solcher Tragweite zu legitimieren.
So ist die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an sieben Tagen in Folge zwar ein wichtiger Richtwert, aber nicht der alleinige Maßstab der Entscheidungsfindung. Zusätzlich muss ein sogenanntes diffuses Infektionsgeschehen vorliegen, in welchem die Infektionsketten nicht mehr nachvollziehbar sind. Außerdem muss unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen, anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ohne Ausgangsbeschränkungen erheblich gefährdet sein.