Weihnachtsfreude: Diese Geschenke dürfen Dienstleister annehmen

Ob dem Hausmeister, dem Postboten oder der Müllabfuhr: Viele Menschen möchten sich gerade in der Weihnachtszeit bei ihren alltäglichen Dienstleistern bedanken. Doch ist ein Trinkgeld oder ein kleines Geschenk überhaupt erlaubt?




Vielleicht kennt Ihr die Tradition oder nutzt den Brauch selbst: In vielen Regionen werden Dienstleistern wie Postboten, Zeitungszustellern oder Mitarbeitern der Müllentsorgung als Dankeschön ein kleines Geschenk von Privatpersonen überreicht. Meist handelt es sich bei den Geschenken um Trinkgeld. Doch das kann zu Problemen führen.

Annehmen oder nicht?

Wer welche Geschenke annehmen darf, ist arbeitsvertraglich geregelt. Häufig wird dabei zwischen Sachgeschenken und Geldgeschenken unterschieden. Geschenke könnten in vielen Unternehmen zu möglicher Bevorteilung oder Korruptionsvorwürfen führen. Denn Geschenke könnten ein Versuch vonseiten des Kunden sein, sich einen Vorteil zu erschleichen.  Dies kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer Abmahnung bis hin zur Kündigung bedeuten, wenn sich Mitarbeiter über entsprechende Anweisungen hinwegsetzen.

Es gelten oft besonders strenge Vorgaben vor allem für Mitarbeiter, die bei einer Stadt oder Kommune angestellt sind, wie beispielsweise Mitarbeiter der Müllentsorgung. Die Annahme von Geldgeschenken ist meist vollständig untersagt, kleine Sachgeschenke hingegen gehen in Ordnung. Unbedenklicher ist es dagegen bei privaten Unternehmen wie Hausmeister-Services oder Reinigungsfirmen. Dort gibt es häufig keine strengen Vorgaben.

Den Postboten beschenken

Bis zu einem Wert von 25 Euro dürfen Mitarbeiter der Deutschen Post Sachgeschenke annehmen. Auch Trinkgelder sind alternativ möglich, die aber meist weit darunterliegen. Wer dem Postbote des Vertrauens etwas schenken möchte, sich aber unsicher ist, kann auch einfach nachfragen, ob der Postbote das annehmen darf.

Wertvolle Geschenke

Dass man den Dienstleistern keinen Scheck von 1.000 Euro schenken sollte, darf wohl für jeden selbstverständlich sein. Aber geringfügige weihnachtliche Bargeldzuwendungen gehen häufig in Ordnung und stellen eine Ausnahme dar. Konkret fallen Bargeldzuwendungen bis zu 25 Euro darunter. Auch Gutscheine im Wert von unter 25 Euro gehen in Ordnung. Sie werden als Sachgeschenke geltend gemacht.

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