Wenn Kinder und Jugendliche straftätig werden

Jugendstrafrecht

In den letzten Wochen kam es immer wieder zu Straftaten, die von Jugendlichen und Kindern begangen wurden. Dabei kamen die Täter meist ungestraft davon. Das führt jetzt zu Diskussionen über das Strafrecht.

Bei einem Diebstahl in Dornstadt Ende Februar wurden vier Jugendliche im Alter von 13 bis 15 Jahren gefasst. Sie gaben bei einer Vernehmung zu, aus mehreren Büros technische Geräte und Bargeld geklaut zu haben. Allerdings müssen nur drei der Jungs mit Anzeigen rechnen, da einer der Täter erst 13 und deshalb noch strafunmündig ist.

Einen ähnlichen Fall gab es bei dem brutalen Angriff auf einen Ulmer Polizisten Mitte Februar. Vier maskierte Männer schlugen den Polizisten brutal zusammen, nachdem dieser seine Kollegen über das auffällige Verhalten der Gruppe informierte. Alle vier Angreifer waren der Polizei bereits bekannt, aber nur drei der Täter sitzen nun in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten. Der vierte Täter ist ein 13-jähriger Junge, der noch strafunmündig ist und deshalb wieder seinen Erziehungsberechtigten übergeben wurde.

Mord im Kindesalter

Vor allem der Fall der Luise F. aus Freudenberg hat eine neue Diskussion darüber ausgelöst, ob das Jugendstrafrecht noch zeitgemäß ist. Die 12-jährige wurde am Sonntag ermordet aufgefunden, die Täterinnen sind zwei Mädchen im Alter von 12 und 13 Jahren aus dem Bekanntenkreis von Luise. Da beide unter 14 sind, ist der Fall strafrechtlich abgeschlossen, es wird weder ein Anklage noch einen Prozess geben. Die beiden Mädchen befinden sich aktuell in der Obhut des Jugendamtes, möglich ist, dass sie psychiatrisch behandelt werden, vielleicht auch in einer geschlossenen Einrichtung.

Warum ist man erst ab 14 Jahren strafmündig?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder noch nicht einsehen können, wenn sie etwas Falsches tun und deshalb ihr Verhalten auch nicht dementsprechend steuern können. Diese Reife wird erst Jugendlichen ab 14 Jahren zugetraut. Deshalb kann die Staatsanwaltschaft keine Anklage ergeben, wenn Täter jünger als 14 Jahre sind. Stattdessen sind Familiengerichte und Jugendämter zuständig.

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