Wintereinbruch: Das sind meine Pflichten

Leise rieselt der Schnee… Ein schöner Anblick, aber für Erwachsene oft auch ein Ärgernis. Denn mit dem Schneefall kommen auf die meisten auch einige Pflichten zu.




Allzu oft ärgert man sich über nicht geräumte Gehwege, nicht gestreute Straßen – wer ist dafür eigentlich zuständig? Und wer haftet, wenn mir doch etwas passieren sollte?

Straßen

Das Schneeräumen auf öffentlichen Straßen liegt bei den Bundesländern, Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden. Dass anständig geräumt ist, liegt auch bei den offiziellen Stellen, wenn das Räumen und Streuen an einen privaten Anbieter abgegeben wird – sie müssen nämlich überprüfen, dass alles ordnungsgemäß freigemacht wird.

Allerdings: Das Räumen und Streuen findet nach bestem Wissen und Gewissen statt. Autofahrer müssen sich also bei winterlichen Bedingungen darauf einstellen, ihre Fahrweise anpassen zu müssen – sie haben kein Recht darauf, so schnell zu fahren wie in einer lauen Sommernacht.

Geräumt werden sollte zwischen 6.30 Uhr und 8 Uhr morgens, die Streupflicht endet mit dem allgemeinen Tagesverkehr, also zwischen 20 und 22 Uhr. An Sonntagen beginnt die Pflicht in der Regel erst ab 9 Uhr. Wichtig ist außerdem zu wissen: Nicht alle Straßen und Wege müssen geräumt werden – das gilt grundsätzlich nur für wichtige Durchgangsstraßen und gefährliche Stellen.

Gehwege

Klar ist: Gehwege müssen vom Schnee befreit werden. Prinzipiell sind zwar die Gemeinden dafür zuständig, sie können diese Pflicht aber auf die Hauseigentümer übertragen. Und auch wenn es nicht vorgeschrieben ist: Eigentum verpflichtet. Deshalb hat auch der Hauseigentümer die Pflicht, Gefahren auf den angrenzenden Gehwegen zu beseitigen: Zum Beispiel Schnee und Eis.

Wenn sich jemand auf dem Gehweg verletzt, weil der Eigentümer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Verletzte also Schadensersatz bekommen. Meistens, vor allem bei gesunden Erwachsenen, wird dem Verletzten aber zumindest eine Teilschuld eingeräumt.



Ist ein Haus vermietet, kann der Hauseigentümer die Pflicht zum Räumen und Streuen auf den Mieter übertragen. Das muss im Mietvertrag festgehalten sein. Unzulässig ist aber zum Beispiel, nur die Erdgeschoss-Bewohner zum Schneeräumen zu verdonnern – Alle Mieter müssen in der Regel gleich belastet werden. Der Vermieter bleibt aber in der Pflicht: Er ist dafür verantwortlich, dass die Mieter auch tatsächlich Räumen und Streuen.

Wer die Schneeschaufel bereitstellen muss, sollte übrigens ganz klar im Mietvertrag festgehalten werden: Das ist nämlich gesetzlich nicht geklärt.

In der Regel ist es ausreichend, zwischen 7 und 20 Uhr die Gehwege zu räumen – man muss auch nicht gleich nach draußen rennen, sobald es anfängt zu schneien. Am besten, man zieht hier den gesunden Menschenverstand zurate.

Streumittel der Wahl gegen Glatteis sind übrigens Split, Kies oder Sand – Salz kann ins Grundwasser übergehen und außerdem Hundepfoten verletzen.

Straßenverkehr

Natürlich müsst Ihr auch dafür sorgen, dass Euer Auto kein eigenes Schneechaos verbreitet – Das Dach muss von Schnee befreit werden, die Winterreifen müssen in gutem Zustand sein. Was genau Ihr beachten müsst und was die Strafen bei Fehlverhalten sind, lest ihr HIER.

 

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