Neu-Ulm: Neue Corona-Regelungen

Seit Sonntag, den 7. November gilt in Neu-Ulm die Warnstufe Rot. Die Stadt weist nun auf neue Regelungen hin. 




 

Maskenpflicht

Als Maskenstandard gilt aktuell die FFP2-Maske. In Schulen, für Kinder und Jugendliche gelten die Sonderregeln: Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske.

In den Schulen gilt bis auf Weiteres Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude.

 

2G-Regel

Zugang bekommen nur genesene und geimpfte Personen.

Ausnahmen:

  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und dies nachweisen können. Ein PCR-Test muss zusätzlich vorgewiesen werden.
  • Kinder unter zwölf Jahren. Es ist auch kein zusätzlicher Testnachweis erforderlich.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können an sportlichen und musikalischen Eigenaktivitäten und Theatergruppen übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden.
  • Maskenpflicht und Abstandsregelungen entfallen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der Betriebe und Veranstaltungen, bei denen die 2G-Regel gilt und die weder vollständig geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis vorweisen. Eine Ausnahme von der Testpflicht besteht, wenn kein Kundenkontakt besteht.

 

3G-Plus-Regel

Zugang haben nur vollständig Geimpfte, Genesene und Personen, die einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen.

Ausnahmen:

  • Kinder unter zwölf Jahren. Bei Schülerinnen und Schüler über zwölf Jahren reicht der Schülerausweis als Nachweis.
  • Maskenpflicht und Abstandsregelungen entfallen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtliche Tätige, bei denen 3G plus gilt und die weder vollständig geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Eine Ausnahme von der Testpflicht besteht, wenn kein Kundenkontakt besteht.

 

3G-Regel

Zugang haben Geimpfte, Genesene und Personen mit aktuellem PCR-Test oder Antigen-Schnelltest.

Ausnahmen:

  • Kinder bis zu sechs Jahren, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder stehen getesteten Personen gleich. Das heißt, hier reicht die Vorlage des Schülerausweises.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der Betriebe und Veranstaltungen, bei denen die 3G-Regel gilt und die weder vollständig geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen negativen PCR-Testnachweis oder Antigen-Schnelltest vorweisen oder einen Selbsttest vor Ort unter Aufsicht vornehmen. Eine Ausnahme von der Testpflicht gibt es, wenn kein Kundenkontakt besteht.

 

Weitere Informationen zu den Corona-Regelungen im Landkreis Neu-Ulm finden Sie hier.

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