Ab morgen gültig: Neue Corona-Allgemeinverfügung in Ulm

Stadt Ulm

Nachdem Ulm am 16. Oktober 2020 erstmals die 50er Marke des Corona Inzidenzwertes überschritten hat,  kündigte die Stadt eine neue Allgemeinverfügung an. Diese ist nun erschienen und tritt ab Morgen, Montag 19. Oktober 2020 in Kraft, „um die rasante Ausbreitung des Virus noch eindämmen zu können.“




Lange wurde darauf gewartet, nun ist sie da: Die neue Allgemeinverfügung der Stadt Ulm. Zwar wäre dafür eigentlich formal das Gesundheitsamt des Alb-Donau-Kreises zuständig gewesen, im Zuge der Amtshilfe wurde aber die Stadt Ulm aktiv.

Ab 19. Oktober um 0 Uhr gelten innerhalb des Stadtkreises Ulm folgende Beschränkungen für private Feiern:

  • Bei privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Jubiläen oder Geburtstagsfeiern, die in Restaurants, Vereinsheimen, Gemeindehäusern oder im Freien stattfinden, dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. (Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht. Die verfügte Grenze von 25 Teilnehmenden gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Personen.)
  • Für Feiern und Zusammenkünfte in privaten Räumen gilt, dass die Anzahl der Teilnehmer auf maximal 15 Personen begrenzt ist.

Oberbürgermeister Gunter Czisch ermahnt die Ulmer in der Verfügung nochmal, die Regeln einzuhalten: „Es bringt nichts, die Gefahren, die von Corona ausgehen, zu leugnen oder zu bagatellisieren. Ziel unserer Maßnahmen ist es, Leben zu schützen und einen zweiten Lockdown zu vermeiden. Darum konzentrieren wir uns auf solche Einschränkungen, die effizient und zielgenau wirken, ohne das öffentliche Leben als Ganzes lahmzulegen. Unser besonderes Augenmerk legen wir darauf, nur Regelungen zu erlassen, von denen wir nach den Meldungen der vergangenen Tage auch ausgehen können, dass diese einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werden.

Am Allerwichtigsten ist es aber nach wie vor, dass wirklich jede und jeder Einzelne sich an die A-H-A-L-Regel hält: Abstand, Hygieneregeln, Alltagsmaske und -jetzt im Winterhalbjahr wichtig- Lüften. Das ist das Minimum. Wenn wir uns alle an diese Regeln halten, können wir Infektionen verhindern – nicht alle, aber einen großen Teil.“

Die Entwicklung der nächsten Tage werde zeigen, ob weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens, wie sie andernorts bereits gelten, erforderlich seien.

 



 

Baden-Württemberg ruft dritte Pandemiestufe aus

Ebenfalls am Montag treten verschärfte Corona-Maßnahmen für das gesamte Land Baden-Württemberg in Kraft.

„Angesichts der hochdynamischen Entwicklung der Infektionszahlen ruft die Landesregierung die dritte Pandemiestufe aus.“ heißt es als Grund für die Verschärfung der Maßnahmen auf der Website des Bundeslandes. 

Ministerpräsident Winfried Kretschmann betont, wie wichtig das momentane Handeln sei: „Für Deutschland und Baden-Württemberg sind die kommenden Wochen entscheidend. Die Dynamik des Virus erfordert rasches Handeln. Deshalb hat das Kabinett am Samstag in einer Sondersitzung beschlossen, die dritte Pandemiestufe auszurufen. […]. „

 

Diese Maßnahmen treten ab Montag in ganz Baden-Württemberg in Kraft:

  • Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf max. 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
  • Ansammlungen nach § 9 CoronaVO werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.

Zudem werden weitere landesweite Maßnahmen der Ressorts für die Pandemiestufe 3 ergriffen. Dazu gehören an zentraler Stelle:

 

  • Kliniken: Angesichts der Erwartung eines höheren Patientenaufkommens in den Kliniken, sollten diese ihre für SARS-CoV2 Patienten erforderlichen (Intensiv-)Kapazitäten stufenweise anpassen sowie elektive Behandlungen schrittweise reduzieren.
  • Ambulante Versorgung: Die Corona Fieber-Ambulanzen und Teststellen in den besonders betroffenen Regionen werden wieder hochgefahren bzw. ausgeweitet.
  • Telemedizin: Ausweitung der Nutzung telemedizinischer Behandlungsmöglichkeiten (auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) zur Vermeidung von Kontakten in Arztpraxen.
  • Schulen: Mit der Änderung der Corona-VO Schule besteht die landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch im Unterricht.
  • Einschränkung der nicht-schulischen Nutzung des Schulgebäudes.
  • Kitas: Konsequente Distanz bei der Gruppenbildung ist herzustellen.
  • Hochschulen: weitreichende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf den Sitzplätzen
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