Gestern (Mittwoch, den 9. Dezember 2020) lag im Stadtkreis Ulm der 7-Tage-Inzidenzwert erstmals über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (210,6 je 100.000 Einwohner nach dem Tagesbericht 9.12.20 des Landesgesundheitsamts). Nun reagiert die Stadt Ulm.
Für den Fall, dass an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert über dem Wert von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner pro Woche in einem Land- oder Stadtkreis liegt, sieht die Hotspot-Strategie des Landes vor, dass vom Gesundheitsamt zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz und der Kontaktbeschränkung angeordnet werden. Diese gehen, zeitlich befristet, über die aktuellen in der Corona-Verordnung des Landes geregelten Maßnahmen hinaus. Damit soll möglichst kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens erreicht werden.
Die verschärfenden Maßnahmen würden dann, im Einvernehmen mit der Stadt Ulm, durch das Gesundheitsamt in einer Allgemeinverfügung geregelt werden. Dazu steht das Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit der Stadt Ulm in engem Kontakt. Erste Maßnahmen werden bereits von Samstag an in Kraft treten. Dies betrifft eine Maskenpflicht in definierten Bereichen im Stadtgebiet (z.B. Fußgängerzonen).
Weitere verschärfende Regelungen benötigen vor ihrem Inkrafttreten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einen gewissen zeitlichen Vorlauf ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung. Hier ist ein Inkrafttreten zu Beginn der kommenden Woche vorgesehen. Zu diesen verschärfenden Regelungen, welche die Hotspot-Strategie des Landes im Falle des Überschreitens der 200/100.000 Einwohnerschwelle an drei aufeinanderfolgenden Tagen vorsieht, zählen unter anderem:
- Nur maximal fünf Personen zweier Haushalte dürfen sich im öffentlichen und privaten Raum treffen. Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahren sind von der Beschränkung ausgenommen.
- Das Verlassen der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr wird nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Hierbei wird es definierte Ausnahmen im Sinne eines triftigen Grundes geben, etwa für den Weg zum Arzt oder für die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen.
- Weitere Veranstaltungsverbote werden verfügt. Ausgenommen hiervon sind dabei unter anderem religiöse Veranstaltungen, Veranstaltungen bei Todesfällen und Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Friseurbetriebe, Barbershops und Sonnenstudios müssen schließen.
- Besondere Verkaufsaktionen im Einzelhandel, wie beispielsweise Schlussverkäufe oder besondere Rabattaktionen, werden verboten.
- Der Betrieb von Märkten, die nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen, wird ebenfalls verboten.
Zusätzlich ist auch ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum und das Ausschankverbot in den öffentlichen Raum hinaus als Teil der Allgemeinverfügung in der Vorbereitung.