Die Sieben-Tage-Inzidenz ist in Memmingen seit mehr als drei Tagen infolge bei über 200.
Ab Freitag, 16. April 2021 gelten wieder strengere Regelungen. Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksläden bleiben geschlossen.
Kontaktbeschränkung:
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
Grundstücken ist nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person
gestattet. - Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern
unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn
sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. - Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
- Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein
Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Sport:
- Zulässig ist nur die Ausübung kontaktfreien Sports unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4
Abs. 1 der 12. BayIfSMV. - Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
- Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten
sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte:
- Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
- Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl,
FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken
und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von
Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt. - Abweichend von der Untersagung ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click& Collect“) zulässig unter Einhaltung der Voraussetzungen (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Kunden,Schutz- und Hygienekonzept).
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen:
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.
- Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und
vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt - Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des
Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 der 12. BayIfSMV zulässig. - Instrumental und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
Kulturstätten:
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser,
Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstäten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
Nächtliche Ausgangssperre:
Von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist
begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer
Behandlungen, - der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.