Die Inzidenz im Alb-Donau-Kreis ist jetzt seit fünf Tagen stabil unter 100. Damit endet die Phase der sogenannten „Notbremse“ im Alb-Donau-Kreis am Montag, den 24. Mai 2021. Am gleichen Tag tritt die 1. Öffnungsstufe nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft. Diese sieht zahlreiche Lockerungen für den Einzelhandel, die Gastronomie, die Kultur, den Tourismus und andere Branchen vor. Auch die Kontaktbeschränkung wird damit gelockert und die Ausgangssperre endet.
Das Gesundheitsamt im Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat am heutigen 22. Mai 2021 rechtswirksam festgestellt, dass der 7-Tage-Inzidenzwert für den Alb-Donau-Kreis seit fünf Werktagen wieder stabil unter dem Wert von 100 / 100.000 Einwohner liegt. Die Grundlage für diese Feststellung und maßgeblicher Indikator für die Corona-Maßnahmen ist die 7-Tage-Inzidenz, die das Robert-Koch-Institut (RKI) für die einzelnen Land- und Stadtkreise ausweist.
Damit endet die Phase der sogenannten „Notbremse“ im Alb-Donau-Kreis am Montag, den 24. Mai 2021. Am gleichen Tag tritt die 1. Öffnungsstufe nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft. Diese sieht zahlreiche Lockerungen für den Einzelhandel, die Gastronomie, die Kultur, den Tourismus und andere Branchen vor.
Ab Montag, den 24. Mai 2021, treten im Alb-Donau-Kreis unter anderem folgende Öffnungsschritte in Kraft – eine vollständige Beschreibung aller Änderungen findet sich in der Corona-Verordnung auf der Webseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration in Baden-Württemberg:
Ende der Ausgangssperre, gelockerte Kontaktbeschränkungen
- Treffen im öffentlichen oder privaten Raum: 2 Haushalte, maximal 5 Personen
- Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
Öffnungen in Einzelhandel, Kultur, Sport, Hotellerie und Gastronomie
Für alle Einrichtungen dieser Bereiche gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.
NEU durch Öffnungsschritt 1: Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Öffnung des Einzelhandels unter den oben genannten Voraussetzungen
- Öffnung der Außen- und beschränkter Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr
- Öffnung von Hotels, Campingplätzen und anderen Beherbergungsbetrieben (Ferienwohnungen) à Achtung: Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen alle 3 Tage negativen Corona-Test vorlegen
- Öffnung touristischer Verkehr (Reisebusse, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Museumsbahnen etc.)
- Öffnung von Außenbereichen von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen
- Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten im Außen- und Innenbereich
- Öffnung von Betriebskantinen sowie Mensen an Universitäten und Hochschulen
- Öffnung von Archiven und Bibliotheken
- Öffnung von Galerien, Museen und Gedenkstätten
- Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien
- Zulässigkeit von Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien im Freien
- Zulässigkeit von Kursen an Volkshochschulen im Außen- und Innenbereich
- Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen für kleine Gruppen
- Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) für kleine Gruppen
- Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen
- Zulässigkeit von Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien
Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Nur mit vorheriger Terminbuchung
- Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur) wird ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kund*innen benötigt.
- Weiterhin geschlossen ist das Prostitutionsgewerbe.
7-Tage-Inzidenz im Stadtkreis Ulm nun unter 165
Das Gesundheitsamt im Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat heute (Samstag, 22. Mai 2021) außerdem rechtswirksam festgestellt, dass der 7-Tage-Inzidenzwert im Stadtkreis Ulm seit fünf Werktagen stabil unter dem Wert von 165 / 100.000 Einwohner liegt. Somit könnten Schulen ab Montag, 24. Mai 2021, in den Wechselunterricht zurückkehren und Kindertageseinrichtungen wieder regulär öffnen. Da allerdings nächste Woche die Pfingstferien in Baden-Württemberg beginnen, hat diese amtliche Bekanntmachung für den Schulbetrieb vorerst keine weiteren Auswirkungen.