(dpa) Eine neue Corona-Verordnung mit weitreichenden Lockerungen für geimpfte und vom Virus genesene Menschen ist am Montagmorgen in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Wer zu einer dieser beiden Gruppen gehört, genießt unabhängig von lokalen oder regionalen Corona-Inzidenzen von Wochenbeginn an in vielen Bereichen wieder größere Freiheiten. Ungeimpfte und Nicht-Genesene müssen hingegen jetzt wesentlich häufiger als bisher negative Antigen-Schnelltests vorweisen, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Das gilt etwa für Besuche in Museen, Hotels, Fitnessstudios, bei Ausstellungen, beim Friseur sowie in Restaurants in Innenräumen.
Ausnahmen von der Testpflicht
Ausgenommen von der Testpflicht sind unter anderem noch nicht eingeschulte Kinder. Schüler müssen nach Regierungsangaben ebenfalls keine separaten Tests vorweisen, sofern sie schon in ihren Schulen einer regelmäßigen Corona-Testung unterliegen.
Mehr PCR-Tests nötig
Für ungeimpfte und nicht genesene Gäste von Clubs und Diskotheken ist kein Antigen-Schnelltest ausreichend, sondern hier muss im Vorfeld sogar ein negativer PCR-Test gemacht werden, der beim Eintritt maximal 48 Stunden alt sein darf und vergleichsweise teuer ist.
Lockerung der Kontaktbeschränkungen
Bisherige Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Veranstaltungen und Feiern werden aufgehoben. Anderswo bleibt – auch für Geimpfte und Genesene – die Maskenpflicht erhalten. Sie gilt etwa im Nahverkehr, im Einzelhandel, in Hotels und bei den allermeisten nicht-privaten Veranstaltungen zumindest in geschlossenen Räumen.
Die wichtigsten Detailfragen und ihre Antworten zur neuen Verordnung können Sie hier nachlesen und hier gibt es die Verordnung in Gänze.