Biberach: Neue Corona-Regelungen

Das Corona-Virus hat Schwaben im Griff

Ab heute Nacht von Freitag auf Samstag, gelten im Landkreis Biberach vorgezogen die Regelungen der baden-württembergischen Alarmstufe. In vielen Bereichen gelten demnach die 2-G-Regeln und eine Maskenpflicht in den Schulen des Landkreises.




Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg hat aufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionslage im Landkreis Biberach das Gesundheitsamt angewiesen, Maßnahmen per Allgemeinverfügung zu regeln. Die ab morgen geltenden Regelungen sind zunächst bis 24. November befristet. Sofern sich das Infektionsgeschehen im Landkreis Biberach durch die Schutzmaßnahmen nicht stabilisiert, müssen weitere Schritte, wie beispielsweise Ausgangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen in Betracht gezogen werden.

„Es kommt jetzt wieder auf jede und jeden Einzelnen von uns an, um diese Welle abzuflachen. Deshalb appelliere ich und bitte nochmals inständig: Lassen Sie sich impfen, halten Sie Abstand, tragen Sie Maske und reduzieren Sie Kontakte. (…) Eine dringende Bitte geht auch an die geimpften Bürgerinnen und Bürger, die ihre Angehörigen im Pflegeheim besuchen: Bitte wiegen Sie sich nicht in Sicherheit und testen Sie sich zuvor mit einem Selbst- oder Schnelltest“, sagt Landrat Dr. Heiko Schmid.

 

Die wichtigsten Regelungen sind: 

 

Für Schulen: 

  • Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude, auch in Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, Betreuungen und Horten.

 

Für private Treffen: 

  • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person zulässig. Ausnahmen sind immunisierte Personen oder Personen bis 18 oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung besteht.

 

2G-Regel gilt für: 

  • Öffentliche Veranstaltungen.
  • Weihnachtsmärkte mit Speisen und Getränken oder Angeboten, die zum Verweilen einladen.
  • Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Discotheken und Clubs sowie das touristische Verkehrswesen.
  • Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung sowie Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnlichen Angeboten.
  • Sport in geschlossenen Räumen

 

Weitere Regelungen zum PCR-Nachweis:

  • Für die Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel, im Freien ist nicht immunisierten Personen der Zutritt nur mit einem maximal 48 Stunden alten PCR-Testnachweis gestattet.
  • In Beherbergungsstätten ist nicht immunisierte Personen der Zutritt nur mit einem maximal 48 Stunden alten PCR-Testnachweis gestattet, der alle drei Tage aktualisiert werden muss.
  • Für Körpernahe Dienstleistungen muss von nicht immunisierten Personen ein gültiger PCR-Testnachweis vorgelegt werden (gilt nicht für gesundheitsbezogene Dienstleistungen).
  • Nicht-immunisierten Personen ist die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nur nach Vorlage eines gültigen PCR-Testnachweises gestattet.

 

 

Für Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte mit ausschließlichem Warenverkauf an Endverbraucher gilt, dass nicht immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Dies gilt nicht für Geschäfte, die der Grundversorgung dienen sowie Märkte außerhalb geschlossener Räume.

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