Maskierung im Straßenverkehr allgemein
Generell gibt es kein Gesetz, das konkret das Tragen von Masken beim Autofahren verbietet. Dennoch gibt es einige rechtliche Einschränkungen, die diesen Spezialfall regeln.
- Laut §23 der Straßenverkehrsordnung ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass „Sicht und Gehör“ nicht beeinträchtigt werden.
- Das Gesicht darf auch nicht so verhüllt sein, dass es nicht mehr eindeutig identifizierbar ist. Dabei ist insbesondere auf die Augenpartie zu achten.
- Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, kann ein Bußgeld in Höhe von mindestens 60 Euro drohen.
Mit der Skimaske im Auto
Da eine Skimaske die Ohren bedeckt und das Gehör einschränkt, kann man damit gegen die StVO verstoßen. Zudem ist das Gesicht nur schwer erkennbar, auch wenn die Augenpartie nicht vollständig verdeckt ist. Dies ist insbesondere bei einer Radarkontrolle von Bedeutung, da dann der Fahrer eindeutig identifiziert werden muss. Hier kann die Behörde dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage verordnen. Entsteht ein Unfall aufgrund der Skimaske und der damit einhergehenden Wahrnehmungseinschränkung, wird neben den Konsequenzen für den Unfall ein zusätzliches Bußgeld erfasst, da die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr nicht eingehalten wurde.
Mit einer Skimaske Autofahren kann also eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die rechtlich belangt wird. Deshalb lohnt es sich auch nicht, wenn man andere Straftaten umgehen will, da man dann doppelt bestraft wird.
Doch wie war das während der Corona-Pandemie?
Grundsätzlich darf der Fahrer zur gesundheitlichen Sicherheit eine Atemschutzmaske tragen, solange die Sicht und das Gehör nicht beeinträchtigt werden. Besteht allerdings der Verdacht, dass die Maske zum Missbrauch, um beispielsweise Radarkontrollen zu erschweren, genutzt wird, muss man mit einer Strafe rechnen.