Hallo Bürokratie! Ein Ulmer Kindergarten hat eine extra ausgewiesene Parkbucht. Hier gilt von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 14.30 Uhr ein eingeschränktes Halteverbot, so soll der „Elternparkplatz“ während der Kindergartenzeit nicht fremd zugeparkt werden. Wer da mit seinem Auto länger als drei Minuten hält, muss mit einem Strafzettel rechnen. Aber: Das Verkehrsschild sei falsch. Und jetzt?
Falsches Schild?
Wie uns ein Vater mitteilt, hat er einen dort fremdparkenden Mann auf das Verkehrsschild hingewiesen. Dieser entgegnete, es sei das falsche Schild, denn die Parkbucht sei kein Seitenstreifen, wie es auf dem Schild steht – und damit sei das Verkehrsschild ungültig – und er dürfe parken, wann und so lange er will. Die Parkbucht verließ er dann aber trotzdem.
Seitenstreifen vs. Parkbucht? Ob das stimmt? Wir haben bei der Stadt Ulm nachgefragt.
Das sagt die Stadt Ulm dazu:
„Das Schild ist richtig, es gibt nur ein Zusatzschild Seitenstreifen – entweder mit Text (sowie vor Ort vorhanden) oder eben als „Bild“, das aber nichts anderes bedeutet. „Parkbuchten“ kommen in der StVO nicht vor. Wenn das Zusatzzeichen fehlen würde, wäre es falsch, da das Haltverbot dann nur für die Fahrbahn gelten würde.“
Tja, es gilt dort also doch: Eingeschränktes Halteverbot, parken verboten – in der Parkbucht.