Die städtischen Testzentren, mit Ausnahme der Teststationen am Theater und am Schuhhausplatz, die ab sofort geschlossen sind, bleiben bis auf Weiteres geöffnet. Aber: Es wird keine Online-Terminvereinbarung für die Testungen mehr geben.
Neu ist auch, dass aufgrund der geänderten Coronavirus-Testverordnung des Bundes für die meisten der Corona-Schnelltest künftig drei Euro kosten wird. Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben Bürgerinnen und Bürger ohne Krankheitssymptome weiterhin Anspruch auf kostenlose Bürgertests.
Einen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen
können, unter anderem Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur
Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Besucher sowie Behandelte in stationären
bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen (das Musterformular zur Berechtigung auf eine kostenlose Testung kann über die Website des Bundesgesundheitsministeriums heruntergeladen werden, Link unten)
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach
- 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei
Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Gegen 3 Euro erhalten folgende Bürger einen Test:
- Besuch von Innenraumveranstaltungen, z. B. Konzerte, Theaterbesuche
- Besuch besonders gefährdeter Menschen: Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben werden oder eine Person mit chronischen Erkrankungen besuchen.
- Rote Meldung in Corona-Warn-App: Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben.
Wer ohne Anlass einen Schnelltest möchte, zahlt 14,90 Euro.
Welche Nachweise muss man in der Teststelle vorlegen?
Für einen Schnelltest in einer Teststelle genügte es bisher, einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität vorzulegen.
Künftig reichen Personalausweis oder Pass in vielen Fällen nicht aus. Personen, die sich kostenlos testen lassen wollen, müssen nachweisen, dass sie aus einem der genannten Gründe anspruchsberechtigt sind. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, oder Schwangere brauchen ein ärztliches Zeugnis, das im Original vorgelegt werden muss.
Wichtige Neuerung der städtischen Testzentren:
Für Antigen-Schnelltests, die sogenannten Bürgertests, ist keine vorherige Terminvereinbarung mehr möglich. Wer sich testen lassen möchte, geht einfach direkt zum städtischen Testzentrum. Die – je nach Personengruppe – fällige Zuzahlung ist vor Ort per Kartenzahlung zu begleichen (EC- oder Kreditkarte). Eine Barzahlung ist nicht möglich.
Termine für (kostenpflichtige) OEGD PCR-Tests sowie für PCR-Tests sind nach wie vor über die Terminbuchung möglich.
Wer allerdings grippeähnliche Symptome aufweist, sollte gleich zum Arzt gehen und sich dort testen lassen, empfiehlt die Stadt.
Teststationen und Öffnungszeiten unter: www.ulm.de/schnelltests
Musterformular zur Berechtigung auf eine kostenlose Testung: