Das Kultusministerium hat am 3. Mai eine neue Verordnung zu infektionsschützenden Maßnahmen bei Gottesdiensten sowie Bestattungen erlassen. Sie enthält Regelungen zum Mindestabstand, zu einem geforderten Infektionsschutzkonzept, zur Desinfektion und zur Vermeidung von Körperkontakten.
In Kirchen, Moscheen und Synagogen sind Gottesdienste erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person eingehalten ist (die Vorgabe gilt nicht für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben). Außerdem müssen alle Gegenstände und Flächen, die berührt werden, vor und nach jeder Veranstaltung desinfiziert werden. Und für alle Teilnehmenden muss es möglich sein, die Hände zu desinfizieren. Körperkontakte und die Verwendung von Gegenständen, die von mehreren Personen genutzt werden, sind so weit wie möglich zu vermeiden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. Religiöse Veranstaltungen und Ansammlungen unter freiem Himmel sind erlaubt. Dabei soll die Gesamtzahl von 100 Teilnehmenden nicht überschritten werden.
Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten unter freiem Himmel sind höchstens 50 Personen zulässig. Um das Infektionsrisiko zu minimieren, sollte die Anzahl, wenn möglich, auf den engsten Kreis begrenzt werden. Bestatter und weitere Mitarbeiter sind dabei nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen. Das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung wird empfohlen. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten.
Rituelle Totenwaschungen sind zulässig, soweit sie in den dafür vorgesehenen Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen vorgenommen werden. Weitere Personen dürfen daran nicht teilnehmen.